Satzung des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung
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(1) Der Verein führt den Namen "Kreisau-Initiative e.V.".
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Berlin.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg eingetragen (Registernummer: VR 10244 Nz).
§ 2 Zweck des Vereins
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(1) Zweck des Vereins ist es, als regierungsunabhängige Organisation Aktivitäten zu initiieren und zu unterstützen, die auf ein friedliches und von gegenseitiger Toleranz geprägtes Zusammenleben der Völker, Gesellschaftsgruppen und einzelner Menschen zielen - vor allem in Deutschland und Polen, aber auch in Europa und darüber hinaus. Auf diese Weise soll das Gedankengut des Kreisauer Kreises tradiert und aktualisiert werden. Der Verein dient somit:
- der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Gedankens der Völkerverständigung sowie
- der Förderung der Bildung.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von:
- öffentlichen Veranstaltungen und Seminaren zur Verbreitung der Ideen des Kreisauer Kreises und ihrer aktuellen Bedeutung im heutigen Europa;
- deutsch-polnischen Begegnungen, Workshops und Seminaren für alle daran Interessierten zur Entwicklung guter nachbarschaftlicher Verhältnisse in Europa;
- Beiträgen zur historischen und politischen Aufarbeitung der Diktaturen des 20. Jahrhunderts und von Widerstand und Opposition dagegen - besonders in Deutschland und Polen;
- geeigneten Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowie Vermittlung von Informationen und Kontakten zur Vernetzung der "Kreisau-Idee" zwischen allen interessierten Personen und Institutionen.
(3) Der Verein erfüllt seine Zwecke auch durch die materielle und immaterielle Förderung der "Stiftung Kreisau für Europäische Verständigung" mit Sitz in Kreisau/Polen. Insoweit ist er Förderverein im Sinne des 58 Nr. 1 AO.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zeck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
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(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme erfolgt nach Vorliegen einer schriftlichen Beitrittserklärung durch eine Bestätigung des Vorstandes.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(4) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die kontinuierlich an der Verwirklichung der Ziele des Vereins beteiligt ist; förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
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(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt muss schriftlich unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei Verstoß gegen die Satzung und gegen die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Dem betroffenen Mitglied muss in der Mitgliederversammlung Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben werden.
§ 6 Vereinsorgane
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Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
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(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Im Falle einer Präsenzversammlung finden sich die Teilnehmenden der Mitgliederversammlung an dem in der Einladung genannten Ort ein. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmenden in eine Video- und/oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist zulässig, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung auch mittels Video- und/oder Telefonkonferenz teilzunehmen.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen den Mitgliedern 5 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden.
(5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- sie entscheidet über die Einzelheiten der Vereinskonzeption und die Durchführung und Organisation der Vereinsaktivitäten;sie wählt den Vorstand und erteilt ihm Entlastung aufgrund des Jahresberichtes über die Vereinstätigkeit;
- sie kann den Vorstand bei Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung abwählen;
- sie legt die Mitgliedsbeiträge fest;
- sie entscheidet über die Verwendung der finanziellen Mittel.
(6) Die Mitgliederversammlung ist bis auf die in dem nachfolgenden Absatz genannten Fälle immer beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Satzungsänderungen, Ausschluss von Mitgliedern, Abwahl des Vorstandes und Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von Zwei-Drittel; es müssen jedoch mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Sollten nicht genügend Mitglieder anwesend sein, wird die Einladung wiederholt. Auf der dann stattfindenden Mitgliederversammlung entscheiden die erschienenen Mitglieder mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das für alle Mitglieder zugänglich gemacht werden muß. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und dem/r Protokollanten/in zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
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(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung in der jeweils aktuellen Fassung zur Kenntnis zu geben ist.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied alleine vertreten.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils einzeln für die Dauer von zwei Geschäftsjahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus und fällt in der Folge die Anzahl der Mitglieder unter drei Personen, wird an dessen Stelle ein neues Vorstandsmitglied in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt, die vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen ist.
§ 9 Auflösung
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(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung zwischen Deutschen und Polen. Vor dem Beschluß über die Vermögensübertragung ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
(Stand: 2021)